Gesetz gegen wettbewerbsbeschränkungen (gwb) – teil 4 Startseite / Recht, Gesellschaft & Behörden / Gesetz gegen wettbewerbsbeschränkungen (gwb) – teil 4 Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 4 bis 17 (weggefallen) Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen. 2 Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist die zentrale Norm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrecht. Das GWB – Teil 4 regelt auf nationaler. 3 Teil 4 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). neugefasst durch B. v. BGBl. I S. , ; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 4 Teil 1: Wettbewerbsbeschränkungen: Kapitel 1: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen § 2 Freigestellte Vereinbarungen § 3 Mittelstandskartelle §§ 4 bis 17 (weggefallen) Kapitel 2: Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes. 5 Teil 1 Wettbewerbsbeschränkungen: Kapitel 1: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen § 1: Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen § 2: Freigestellte Vereinbarungen § 3: Mittelstandskartelle §§ 4 bis 17 (weggefallen) Kapitel 2: Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes. 6 Teil 1. Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) Kapitel 1. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen (§§ 1 - 17) § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. § 2 Freigestellte Vereinbarungen. § 3 Mittelstandskartelle. 7 Teil 4 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neugefasst durch B. v. BGBl. I S. , ; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. BGBl. I S. Geltung ab ; FNA: Kartellrecht. 8 Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist die Zentralnorm des deutschen Kartell-und Wettbewerbsrechts. Das Gesetz bezweckt die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs ; es reglementiert und bekämpft daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die. 9 I S. ) m.W.v. Stand: aufgrund Gesetzes vom (BGBl. I S. ) Teil 1. Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) Kapitel 1. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen (§§ 1 - 17) § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. § 2 Freigestellte. gesetz gegen wettbewerbsbeschränkungen einfach erklärt 10 (1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaft-. 11 gwb definition 12